Die DSGVO und Open-Source-Governance

Die Datenschutz-Grundverordnung ist seit 2018 unmittelbar geltendes Recht. In der öffentlichen Wahrnehmung geht es dabei meist um Einwilligungen, Datenschutzerklärungen und Auskunftsrechte. Die technisch-organisatorischen Pflichten der DSGVO sind aber mindestens ebenso hart - und sie treffen jede Software, die personenbezogene Daten verarbeitet, also praktisch jede betriebliche Anwendung.

Für Open-Source-Governance sind vier Punkte zentral: der "Stand der Technik", die Pflicht zur dauerhaften Sicherstellung von Integrität und Verfügbarkeit, die Rechenschaftspflicht und die Bußgeldbemessung, in die Ihre technisch-organisatorischen Maßnahmen ausdrücklich einfließen.

Was die DSGVO technisch fordert #

Warum das alte Software besonders trifft #

Veraltete oder ungepflegte Software ist im Betriebsalltag verbreitet - und sie gehört zu den verlässlichsten Wegen in eine Datenschutzverletzung mit Bußgeldfolge. Die Aufsichtsbehörden beanstanden dabei selten nur einen Punkt: Neben fehlenden Sicherheitsupdates und lückenhaftem Schwachstellenmanagement stehen regelmäßig unzureichende Zugangssicherung, fehlende Angriffserkennung oder versäumte Löschverfahren in den Bescheiden. Die folgenden fünf Fälle zeigen, wie unterschiedlich diese Versäumnisse aussehen - und wie teuer sie werden.

Das gemeinsame Muster: Die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen reichten nicht aus, und niemand im Haus hatte den vollständigen Überblick über den eigenen Softwarebestand. Patch- und Schwachstellenmanagement ist der Teil dieses Risikos, der sich systematisch schließen lässt - und genau diese Aufgabe übernimmt OTTRIA für Ihre Open-Source-Abhängigkeiten.

Dokumentierte Sorgfalt wirkt auf die Bußgeldhöhe #

Art. 83 Abs. 2 lit. d nennt den "Grad der Verantwortung des Verantwortlichen [...] unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen" ausdrücklich als bußgeldrelevanten Faktor. Übersetzt: Wer nachweisen kann, dass er systematisch, dokumentiert und nach dem Stand der Technik gearbeitet hat, bringt entlastende Umstände in die Bemessung ein. Wer nichts vorlegt, verschenkt diesen Spielraum - und zwar in einem Rahmen bis zu 10 Mio. Euro bzw. 2 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 Abs. 4, bei Verstößen gegen die Grundsätze aus Art. 5 sogar bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4 % nach Art. 83 Abs. 5.

Die 72-Stunden-Meldepflicht entscheidet sich an Ihrer SBOM #

Art. 33 Abs. 1 verlangt die Meldung einer Schutzverletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntnis, sofern ein Risiko für Betroffene nicht voraussichtlich ausgeschlossen ist. Art. 33 Abs. 3 präzisiert, welche Informationen die Meldung enthalten muss: Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Datensätze, wahrscheinliche Folgen, ergriffene Gegenmaßnahmen. Eine SBOM verlangt Art. 33 dafür nicht. In der Praxis entscheidet sie aber darüber, ob Sie betroffene Komponenten, Datenkategorien und laufende Maßnahmen binnen Stunden zuordnen können oder ob Sie nach Art. 33 Abs. 4 wochenlang nachreichen.

Auftragsverarbeiter haften durchgängig #

Art. 28 Abs. 1 erlaubt die Beauftragung nur mit Auftragsverarbeitern, die "hinreichend Garantien" für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten. Für MSPs, Cloud-Provider, SaaS-Anbieter und Agenturen ist das ein unmittelbarer Vertriebsfaktor: Wer diese Garantien nicht belegen kann, verliert Aufträge - und seine Kunden handeln rechtswidrig, wenn sie ihn trotzdem beauftragen.

Zusammenspiel mit CRA, NIS2 und Produkthaftung #

Die DSGVO steht nicht allein. Ihre Pflichten überschneiden sich systematisch mit den jüngeren EU-Gesetzen:

Was das für Sie bedeutet #

Wer personenbezogene Daten verarbeitet - und das tun praktisch alle Unternehmen - ist für den Stand der Technik der eingesetzten Software verantwortlich. Open-Source-Komponenten sind dabei kein Sonderfall, sondern der Regelfall: Sie stecken in jeder betrieblichen Anwendung. Die DSGVO verlangt nicht nur, dass diese Komponenten sicher sind, sondern dass ihre Sicherheit auf Dauer gewährleistet und nachweisbar gepflegt wird.

Dokumentierte Open-Source-Governance ist damit keine Kür neben der DSGVO-Compliance, sondern ihr technischer Unterbau. Eine gepflegte SBOM, eine nachvollziehbare Maßnahmenhistorie und belegbare Sorgfalt bei der Komponentenauswahl sind das, was Sie einer Aufsichtsbehörde zu Art. 32 tatsächlich vorlegen können.

Gesetzesreferenzen #

Die wichtigsten Artikel der DSGVO für diesen Kontext:

Weiterlesen #

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