DSGVO - Relevante Artikel

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Die DSGVO ist seit dem
  2. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten.

Die nachfolgend wiedergegebenen Artikel sind für den Einsatz und die Pflege von Open-Source-Komponenten besonders relevant: die Grundsätze der Verarbeitung (insbesondere Integrität, Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht), die Anforderungen an Datenschutz durch Technikgestaltung, die technisch-organi­ satorischen Maßnahmen nach dem "Stand der Technik", die Meldepflichten bei Schutzverletzungen und die Bemessungsregeln für Bußgelder. Grundlage ist der amtliche deutsche Wortlaut der Verordnung.

Begriffsbestimmungen (Art. 4) #

Art. 4 Nr. 1 - personenbezogene Daten #

Art. 4 Nr. 7 - Verantwortlicher #

Art. 4 Nr. 8 - Auftragsverarbeiter #

Art. 4 Nr. 12 - Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten #

Grundsätze für die Verarbeitung (Art. 5) #

Art. 5 nennt die Grundsätze, an denen jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemessen wird. Für Open-Source-Governance besonders relevant sind Buchstabe f (Integrität und Vertraulichkeit) und Absatz 2 (Rechenschafts­ pflicht): Der Verantwortliche muss die Einhaltung aller Grundsätze nachweisen können - ohne Nachweis keine Verteidigung.

Art. 5 Abs. 1 lit. f #

Art. 5 Abs. 2 - Rechenschaftspflicht #

Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25) #

Art. 25 verlangt, dass Datenschutzgrundsätze bereits bei der Auswahl und Ausgestaltung der technischen Mittel berücksichtigt werden - und zwar "unter Berücksichtigung des Stands der Technik".

Eine ungepflegte Open-Source-Komponente ist ein Risiko mit Ankündigung: Niemand kümmert sich mehr darum, dass sie dauerhaft funktioniert und sicher bleibt. Werden Sicherheitslücken entdeckt, fehlt jemand, der sie behebt und Sicherheitsupdates bereitstellt. Wenn Sie solche Komponenten einsetzen, müssen Sie die weitere Pflege sicherstellen – sonst bleibt dieses Risiko bei Ihrem Unternehmen.

Art. 25 Abs. 1 #

Auftragsverarbeiter (Art. 28) #

Wer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet - MSPs, SaaS-Anbieter, Agenturen, Systemhäuser - darf dies nur mit "hinreichenden Garantien" für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Die Pflicht greift unmittelbar gegenüber den Kunden: Fehlen die Garantien, ist die Beauftragung selbst rechtswidrig.

Art. 28 Abs. 1 #

Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32) #

Art. 32 ist die zentrale Vorschrift für technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM). Er verlangt ausdrücklich, dass Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme "auf Dauer" sichergestellt werden

Art. 32 Abs. 1 #

Art. 32 Abs. 2 #

Meldung von Schutzverletzungen (Art. 33) #

Art. 33 setzt die berüchtigte 72-Stunden-Frist: Der Verantwortliche muss eine Schutzverletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntnis an die Aufsichtsbehörde melden, außer wenn voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten Betroffener besteht. Die Meldung muss Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Datensätze, wahrscheinliche Folgen und ergriffene Gegenmaßnahmen enthalten - Informationen, die sich bei einem softwarebedingten Vorfall nur so schnell ermitteln lassen, wie der Verantwortliche seine eigenen Software-Bestandteile kennt. Noch fehlende Angaben dürfen nach Abs. 4 ohne unangemessene weitere Verzögerung nachgereicht werden.

Art. 33 Abs. 1 #

Art. 33 Abs. 3 #

Art. 33 Abs. 5 - Dokumentationspflicht #

Benachrichtigung Betroffener (Art. 34) #

Art. 34 Abs. 1 #

Geldbußen (Art. 83) #

Art. 83 regelt die Verhängung von Geldbußen. Für OTTRIA-Relevanz entscheidend sind Absatz 2 Buchstabe d (technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 25 und 32 werden ausdrücklich bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt) sowie Absatz 4 (bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen Art. 25 bis 39) und Absatz 5 (bis 20 Mio. Euro oder 4 % bei Verstößen gegen die Grundsätze aus Art. 5).

Art. 83 Abs. 2 #

Art. 83 Abs. 4 - Bußgeldrahmen bis 10 Mio. Euro / 2 % #

Art. 83 Abs. 5 - Bußgeldrahmen bis 20 Mio. Euro / 4 % #

Quelle #

Amtlicher deutscher Wortlaut: Verordnung (EU) 2016/679.