Produkthaftung - Relevante Artikel

Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Produkthaftungsrichtlinie). Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie macht Software ausdrücklich zum Produkt, nennt Datenverlust als eigenständigen Haftungsgrund und schafft den Haftungsdeckel ab.

Die nachfolgend wiedergegebenen Artikel sind für Hersteller und Integratoren von Open-Source-Software besonders relevant: Definition von Produkt, Hersteller und Komponente, die erweiterten Schadenskategorien, die verschärfte Beweislast und die Regeln zur Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure. Grundlage ist der amtliche deutsche Wortlaut der Richtlinie.

Anwendungsbereich (Art. 2)

Die Richtlinie gilt für alle Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit ist ausdrücklich ausgenommen - parallel zur FOSS-Abgrenzung des CRA. Sobald Open-Source-Komponenten jedoch im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit integriert oder verbreitet werden, greift die Richtlinie.

Art. 2 Abs. 1

Art. 2 Abs. 2

Begriffsbestimmungen (Art. 4)

Art. 4 definiert zentrale Begriffe der Richtlinie. Die Definition von „Produkt" ist für Software von besonderer Bedeutung: Software wird ausdrücklich mit aufgenommen. Auch die Begriffe „Komponente", „Hersteller" und „Kontrolle des Herstellers" sind für Open-Source-Integratoren unmittelbar relevant, weil sie festlegen, wer für welche Bestandteile eines Produkts einzustehen hat.

Art. 4 Nr. 1 - Produkt

Art. 4 Nr. 3 - Verbundener Dienst

Art. 4 Nr. 4 - Komponente

Art. 4 Nr. 5 - Kontrolle des Herstellers

Art. 4 Nr. 10 - Hersteller

Recht auf Schadensersatz (Art. 5)

Art. 5 begründet den Schadensersatzanspruch jeder natürlichen Person, die durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erleidet. Anspruchsberechtigt sind auch Rechtsnachfolger und Verbraucherschutzverbände, die für Geschädigte handeln.

Art. 5

Schaden (Art. 6)

Art. 6 erweitert den ersatzfähigen Schaden erheblich. Neben Tod, Körper­ verletzung und Sachbeschädigung ist nun auch Vernichtung oder Beschädigung von Daten ein eigenständiger Haftungsgrund, sofern die Daten nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Für Software- Hersteller ist das der materiell bedeutsamste Ausbau gegenüber der alten Richtlinie 85/374/EWG.

Art. 6

Fehlerhaftigkeit (Art. 7)

Art. 7 legt fest, wann ein Produkt als fehlerhaft anzusehen ist. Relevant für Software: ausdrücklich genannt werden die Auswirkungen lernender Systeme, das Verhalten in Verbindung mit anderen Produkten und die sicherheitsrelevanten Cybersicherheitsanforderungen (Buchstabe f) - die Schnittstelle zur CRA-Konformität.

Art. 7

Haftende Wirtschaftsakteure (Art. 8)

Art. 8 regelt den Herstellerbegriff in der Haftungskette. Hersteller sind sowohl die Hersteller des Produkts selbst als auch die Hersteller fehlerhafter Komponenten, wenn diese unter der Kontrolle des Produktherstellers integriert wurden. Absatz 2 erfasst ausdrücklich denjenigen, der ein bestehendes Produkt wesentlich verändert und anschließend bereitstellt - er gilt als neuer Hersteller.

Art. 8 Abs. 1

Art. 8 Abs. 2

Offenlegung von Beweismitteln (Art. 9)

Art. 9 verpflichtet Beklagte zur Offenlegung relevanter Beweismittel, wenn der Kläger die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützt. Für Software­hersteller bedeutet das eine faktische Dokumentations­pflicht: SBOM, Entwicklungs­unterlagen, Test­protokolle und Schwachstellen­historie können im Streitfall herausverlangt werden.

Art. 9 Abs. 1

Beweislast (Art. 10)

Art. 10 verschärft die Beweislast der Hersteller erheblich. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn der Beklagte keine Beweismittel offenlegt, wenn das Produkt nicht den verbindlichen Sicherheitsanforderungen entspricht oder wenn eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt. Bei technisch oder wissenschaftlich komplexen Fällen (insbesondere Software) kann das Gericht die Fehlerhaftigkeit sogar ohne vollen Nachweis annehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit ausreicht.

Art. 10

Haftungsausschluss (Art. 11)

Art. 11 listet die Haftungsausschlussgründe. Absatz 2 ist für Software entscheidend: Der sogenannte „Entwicklungsrisiko-Einwand" (Abs. 1 Buchstabe e) gilt nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einen verbundenen Dienst, auf Software bzw. Software-Updates oder auf das Fehlen sicherheitsrelevanter Updates zurückzuführen ist. Wer Updates schuldig bleibt, kann sich nicht mehr auf den Stand der Technik berufen.

Art. 11 Abs. 1

Art. 11 Abs. 2

Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure (Art. 12)

Art. 12 ordnet die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure an. Der frühere Haftungsdeckel aus der Richtlinie 85/374/EWG ist damit abgeschafft - es gibt keine Obergrenze für die Gesamthaftung mehr. Absatz 2 enthält eine Sonderregel zugunsten von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, die Software als Komponente liefern: Gegen sie besteht unter bestimmten Voraussetzungen kein Rückgriffsrecht.

Art. 12

Verjährung und Ausschlussfristen (Art. 16, 17)

Art. 16 setzt eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Hersteller. Art. 17 verlängert die absolute Ausschlussfrist auf zehn Jahre ab Inverkehrbringen - bei wesentlichen Änderungen beginnt die Frist neu. Für Personenschäden mit langer Latenzzeit gilt eine erweiterte Frist von 25 Jahren.

Art. 16 - Verjährungsfrist

Art. 17 - Ausschlussfrist

Vollständiger Gesetzestext

Der vollständige Text der Richtlinie (EU) 2024/2853 ist im Download-Bereich als PDF verfügbar: Produkthaftungsrichtlinie herunterladen.