DSGVO - Relevante Artikel

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Die DSGVO ist seit dem
  2. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten.

Die nachfolgend wiedergegebenen Artikel sind für den Einsatz und die Pflege von Open-Source-Komponenten besonders relevant: die Grundsätze der Verarbeitung (insbesondere Integrität, Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht), die Anforderungen an Datenschutz durch Technikgestaltung, die technisch-organi­ satorischen Maßnahmen nach dem "Stand der Technik", die Meldepflichten bei Schutzverletzungen und die Bemessungsregeln für Bußgelder. Grundlage ist der amtliche deutsche Wortlaut der Verordnung.

Begriffsbestimmungen (Art. 4)

Art. 4 Nr. 1 - personenbezogene Daten

Art. 4 Nr. 7 - Verantwortlicher

Art. 4 Nr. 8 - Auftragsverarbeiter

Art. 4 Nr. 12 - Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

Grundsätze für die Verarbeitung (Art. 5)

Art. 5 nennt die Grundsätze, an denen jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemessen wird. Für Open-Source-Governance besonders relevant sind Buchstabe f (Integrität und Vertraulichkeit) und Absatz 2 (Rechenschafts­ pflicht): Der Verantwortliche muss die Einhaltung aller Grundsätze nachweisen können - ohne Nachweis keine Verteidigung.

Art. 5 Abs. 1 lit. f

Art. 5 Abs. 2 - Rechenschaftspflicht

Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25)

Art. 25 verlangt, dass Datenschutzgrundsätze bereits bei der Auswahl und Ausgestaltung der technischen Mittel berücksichtigt werden - und zwar "unter Berücksichtigung des Stands der Technik". Eine veraltete oder ungepflegte Open-Source-Komponente unterschreitet den Stand der Technik per Definition.

Art. 25 Abs. 1

Auftragsverarbeiter (Art. 28)

Wer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet - MSPs, SaaS-Anbieter, Agenturen, Systemhäuser - darf dies nur mit "hinreichenden Garantien" für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Die Pflicht greift unmittelbar gegenüber den Kunden: Fehlen die Garantien, ist die Beauftragung selbst rechtswidrig.

Art. 28 Abs. 1

Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32)

Art. 32 ist die zentrale Vorschrift für technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM). Er verlangt ausdrücklich, dass Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme "auf Dauer" sichergestellt werden

Art. 32 Abs. 1

Art. 32 Abs. 2

Meldung von Schutzverletzungen (Art. 33)

Art. 33 setzt die berüchtigte 72-Stunden-Frist: Der Verantwortliche muss eine Schutzverletzung binnen 72 Stunden nach Kenntnis an die Aufsichtsbehörde melden. Die Meldung muss Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Datensätze, wahrscheinliche Folgen und ergriffene Gegenmaßnahmen enthalten - Informationen, die ohne vollständige Kenntnis der eigenen Software-Bestandteile (SBOM) nicht innerhalb der Frist lieferbar sind.

Art. 33 Abs. 1

Art. 33 Abs. 3

Art. 33 Abs. 5 - Dokumentationspflicht

Benachrichtigung Betroffener (Art. 34)

Art. 34 Abs. 1

Geldbußen (Art. 83)

Art. 83 regelt die Verhängung von Geldbußen. Für OTTRIA-Relevanz entscheidend sind Absatz 2 Buchstabe d (technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 25 und 32 werden ausdrücklich bußgeldmindernd berücksichtigt) sowie Absatz 4 (bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen Art. 25 bis 39) und Absatz 5 (bis 20 Mio. Euro oder 4 % bei Verstößen gegen die Grundsätze aus Art. 5).

Art. 83 Abs. 2

Art. 83 Abs. 4 - Bußgeldrahmen bis 10 Mio. Euro / 2 %

Art. 83 Abs. 5 - Bußgeldrahmen bis 20 Mio. Euro / 4 %

Quelle

Amtlicher deutscher Wortlaut: Verordnung (EU) 2016/679.